Urheberrecht

Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Rechtsgebietes hat spätesten mit dem Siegeszug der zwischenzeitlich omnipräsenten Softwarelösungen endgültig Einzug in das Bewusstsein der Menschen genommen. Firmen wie Microsoft, Oracle oder SAP hätten ohne den Schutz urheberrechtlicher Bestimmungen und den damit möglichen Lizenzmodellen niemals ihr Wachstum und damit ihre heutige Größe erreichen können. Sie würden noch nicht einmal existieren. Schon diese Beispiele zeigen, dass durchdachte Verträge wichtig sind, um z.B. Programmierungsleistungen freier Mitarbeiter für ein Unternehmen zu sichern.

Natürlich bleiben auch die herkömmlichen Bereiche weiter von großer Bedeutung. Die Werke von Literaten, Musikern, Künstlern, aber auch von Architekten, Ingenieuren und Designern können unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Das Urhebervertragsrecht ist daher ein nicht zu unterschätzender Bereich, der kompetenten Rechtsrat unumgänglich macht.

Die Voraussetzungen für das Entstehen des Urheberrechts in Stichworten:
§ 2 UrhR bestimmt, dass es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln muss:

-Schöpfung: Deklaration von unverändert vorgefundenen Gegenständen reicht nicht aus.
-geistig: Ein geistiger Gehalt ist gefordert (bei dem Betrachter müssen Assoziationen geweckt werden)
-Form: Eine Idee reicht nicht. Das Werk muss Gegenständlichkeit sein (auch Entwürfe)
-Ergebnis individuelllen geistigen Schaffens: Eine rein handwerkliche routinemäßige Arbeit reicht nicht.
-Gestaltungshöhe: Eine individuelle Feststellung im Einzelfall ist erforderlich (Wandanstrich reicht z. B nicht).

Die Auswirkungen des Urheberrecht in Stichworten:

-Urheberpersönlichkeitsrecht (-Droit moral-) = persönliches und geistiges Interesse

1. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
2. Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung
3. Veröffentlichungsrecht
4. Recht auf Verbot von Entstellung des Werkes
5. Recht auf Zugang zu Werkstücken
6. Rückruf wegen gewandelter Überzeugung

-Urhebervermögensrecht (-Droit patrimonial-) = materielle Interesse an der Nutzung

1. Vervielfältigungsrecht
2. Recht zur Verbreitung
3. Ausstellungsrecht
4. Vortrags- und Vorführungsrecht
5. Senderecht
6. Einwilligung zur Bearbeitung oder Umgestaltung